Der Vorstand leitet die Allianz SE und den Allianz Konzern. Er umfasst zurzeit 11 Mitglieder aus unterschiedlichen Ländern, ist also international wie die Allianz selbst. Zu seinen Aufgaben zählen Festlegung der Unternehmensziele und der strategischen Ausrichtung, Steuerung und Überwachung der operativen Einheiten sowie Einrichtung und Überwachung eines effizienten Risikokontrollsystems. Der Vorstandsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Vorstand. Seine Stellung wurde im Zuge der Umwandlung in die Allianz SE durch ein satzungsmäßiges Vetorecht bei der Beschlussfassung des Vorstands gestärkt. Widerspricht er einem Beschluss, so gilt dieser als nicht gefasst. Umgekehrt kann der Vorstandsvorsitzende jedoch keine Entscheidung gegen das Mehrheitsvotum im Vorstand durchsetzen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Die nähere Ausgestaltung der Arbeit im Vorstand wird durch eine Geschäfts- ordnung bestimmt, in welcher der Vorstand insbesondere die Ressortzuständigkeiten der Vorstandsmitglieder, dem Gesamtvorstand vorbehaltene Angelegenheiten und sonstige Beschlussmodalitäten näher geregelt hat.
Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig und umfassend über Geschäftsentwicklung, Finanz- und Ertragslage, Planung und Zielerreichung sowie Compliance-Themen, ferner über die Strategie und bestehende Risiken. Bestimmte Vorstandsentscheidungen von besonderem Gewicht bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Einige dieser Zustimmungsvorbehalte sind gesetzlich geregelt oder finden sich in Beschlüssen der Hauptversammlung, etwa in Ermächtigungen des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital), zum Erwerb eigener Aktien oder zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen. Über diese Zustimmungsvorbehalte hinaus entscheidet der Aufsichtsrat nach § 9 der Satzung über die Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen und zur Erschließung neuer oder zur Aufgabe bestehender Geschäftssegmente, soweit die Maßnahme für den Konzern von wesentlicher Bedeutung ist. Ebenfalls zustimmungspflichtig sind der Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie die Veräußerung von Beteiligungen an einer Konzerngesellschaft, sofern diese aus dem Kreis der Konzernunternehmen ausscheidet. Voraussetzung für die Zustimmungspflicht ist in diesen Fällen, dass es sich nicht um eine Finanzbeteiligung handelt und dass im Einzelfall der Verkehrswert oder in Ermangelung des Verkehrswerts der Buchwert der erworbenen oder veräußerten Beteiligung 10 Prozent des Eigenkapitals der letzten Konzernbilanz erreicht oder übersteigt. Nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bedarf darüber hinaus die Benennung des für Arbeit und Soziales zuständigen Vorstandsmitglieds durch den Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats. Eine Übersicht über die Zusammensetzung des Vorstands findet sich auf der Seite Mitglieder des Vorstands dieses Geschäftsberichts.